Die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 & Nummer 2 BImSchV werden in der Messbescheinigung nur ausgefüllt, wenn die Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV durchgeführt wird. Dies ist in connect bei der Erstmessung bzw. Prüfung nach Inbetriebnahme der Fall.
Bei einer wiederkehrenden Überwachung nach § 15 BImSchV sind die Ableitbedingungen nicht zu prüfen und dementsprechend auch nicht zu bescheinigen.