Bauabnahme Rheinland-Pfalz

Eine grundlegende Erklärung zur Bauabnahme gibt es in einem separaten Hilfeartikel:

Grundlegende Erklärungen zur Bauabnahme/Bauordnung 


Bauabnahme Rheinland-Pfalz


Nachdem die Bauabnahme in den hoheitlichen Begehungen von connect angelegt wurde, sind einige Eingaben notwendig, damit die korrekte Rechnung erstellt wird.


Die Höhe der Rechnung der Bauabnahme richtet sich nach den angelegten Aufgaben.


In der Bauabnahme können unter "Aufgaben" über das 3-Punkte-Menü weitere Aufgaben hinzugefügt werden.

Folgende Aufgaben stehen zur Auswahl und sind für Rheinland-Pfalz relevant:


AufgabeGebührAW
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme)5.3.1.1 je Gebäude24²
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme)
5.3.1.2 je Abgasanlage zusätzlich
12
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme)5.3.1.2 je Geschoss zusätzlich8¹
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme)

5.3.2.1 je Gebäude oder Nutzungseinheit mit Feuerstätte

24² 
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme)
5.3.2.2 je Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe zusätzlich12
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme)
5.3.2.3 je Feuerstätte für feste Brennstoffe zusätzlich 25
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme)
5.5.1 Weggebühren im zentralen Hauptort des Bezirks8,20
Prüfung Bauzustand (Rohbau)

5.2 Rohbaubesichtigung (§ 78 Abs. 2 LBauO) je Gebäude mit Schornsteinen

24
Prüfung Dichtheit

5.3.1.4 je Dichtigkeitsüberprüfung bei Abgasanlagen raumluftunabhängiger Feuerstätten

9,60
Druckprüfung5.3.1.5 je Druckprüfung bei Abgasanlagen, die bestimmungsgemäß im Überdruck betrieben werden können, mit Ausnahme von Anlagen nach § 7 Abs. 8 Nr. 4 der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 8. April 2020 (GVBl. S. 118, BS 213-1-5)48
Prüfung Zufuhr Verbrennungsluft
je raumluftabhängiger Feuerstätte bezüglich der Verbrennungsluftversorgung (soweit die Feuerstätte nicht in Aufstellräumen oder Heizräumen nach den §§ 5 und 6 FeuVO aufgestellt ist) zusätzlich
6,40
Zusätzliche Besichtigung zum Zwecke der Abnahmeje erforderlich werdender zusätzlicher Besichtigung zum Zwecke einer Abnahme nach lfd. Nr. 5.3.1 oder lfd. Nr. 5.3.2, sofern die Besichtigung nicht in Verbindung mit anderen Tätigkeiten erfolgt, zusätzlich24

¹für die Ermittlung des Stockwerks wird die abgerundete Länge der senkrechte Teile als Parameter verwendet (jede angefangene Länge von 2,50 m gilt als ein Geschoss)

²es wird entweder Gebühr 5.3.1.1 oder Gebühr 5.3.2.1 verwendet


Hinweis: Wenn bei einer Bauabnahme nur die Feuerstätte und nicht die Abgasanlage und das Geschoss berechnet werden soll, kann im senkrechten Teil die "Prüfung vor Inbetriebnahme" auf "nicht durchgeführt" gesetzt werden.

A
André ist der Autor dieses Lösungsartikels.

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