Eine grundlegende Erklärung zur Bauabnahme gibt es in einem separaten Hilfeartikel:
Grundlegende Erklärungen zur Bauabnahme/Bauordnung
Bauabnahme Rheinland-Pfalz
Nachdem die Bauabnahme in den hoheitlichen Begehungen von connect angelegt wurde, sind einige Eingaben notwendig, damit die korrekte Rechnung erstellt wird.
Die Höhe der Rechnung der Bauabnahme richtet sich nach den angelegten Aufgaben.
In der Bauabnahme können unter "Aufgaben" über das 3-Punkte-Menü weitere Aufgaben hinzugefügt werden.
Folgende Aufgaben stehen zur Auswahl und sind für Rheinland-Pfalz relevant:
Aufgabe | Gebühr | AW |
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme) | 5.3.1.1 je Gebäude | 24² |
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme) | 5.3.1.2 je Abgasanlage zusätzlich | 12 |
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme) | 5.3.1.2 je Geschoss zusätzlich | 8¹ |
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme) | 5.3.2.1 je Gebäude oder Nutzungseinheit mit Feuerstätte | 24² |
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme) | 5.3.2.2 je Feuerstätte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe zusätzlich | 12 |
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme) | 5.3.2.3 je Feuerstätte für feste Brennstoffe zusätzlich | 25 |
Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme) | 5.5.1 Weggebühren im zentralen Hauptort des Bezirks | 8,20 |
Prüfung Bauzustand (Rohbau) | 5.2 Rohbaubesichtigung (§ 78 Abs. 2 LBauO) je Gebäude mit Schornsteinen | 24 |
Prüfung Dichtheit | 5.3.1.4 je Dichtigkeitsüberprüfung bei Abgasanlagen raumluftunabhängiger Feuerstätten | 9,60 |
Druckprüfung | 5.3.1.5 je Druckprüfung bei Abgasanlagen, die bestimmungsgemäß im Überdruck betrieben werden können, mit Ausnahme von Anlagen nach § 7 Abs. 8 Nr. 4 der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 8. April 2020 (GVBl. S. 118, BS 213-1-5) | 48 |
Prüfung Zufuhr Verbrennungsluft | je raumluftabhängiger Feuerstätte bezüglich der Verbrennungsluftversorgung (soweit die Feuerstätte nicht in Aufstellräumen oder Heizräumen nach den §§ 5 und 6 FeuVO aufgestellt ist) zusätzlich | 6,40 |
Zusätzliche Besichtigung zum Zwecke der Abnahme | je erforderlich werdender zusätzlicher Besichtigung zum Zwecke einer Abnahme nach lfd. Nr. 5.3.1 oder lfd. Nr. 5.3.2, sofern die Besichtigung nicht in Verbindung mit anderen Tätigkeiten erfolgt, zusätzlich | 24 |
¹für die Ermittlung des Stockwerks wird die abgerundete Länge der senkrechte Teile als Parameter verwendet (jede angefangene Länge von 2,50 m gilt als ein Geschoss)
²es wird entweder Gebühr 5.3.1.1 oder Gebühr 5.3.2.1 verwendet
Hinweis: Wenn bei einer Bauabnahme nur die Feuerstätte und nicht die Abgasanlage und das Geschoss berechnet werden soll, kann im senkrechten Teil die "Prüfung vor Inbetriebnahme" auf "nicht durchgeführt" gesetzt werden.