Nach § 97, Absatz 1 und 2 GEG prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener bei einer heizungstechnischen Anlage im Rahmen der Feuerstättenschau und im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme die im GEG festgelegten Parameter.
Die Ablaufdiagramme des ZIV (unten verlinkt) zeigen, in welchen Konstellationen welche Kreuze auf der GEG-Bescheinigung zu setzen sind.
Die auszustellende GEG-Bescheinigung spiegelt immer den aktuellen Ist-Zustand wider und nicht den Zustand, der eventuell in der Zukunft erreicht wird.
Ändert sich die Situation durch z.B. ein Verkauf der Immobilie, wird bei der kommenden Feuerstättenschau oder Bauabnahme ein eventuell nach GEG aufgetretener Mangel festgestellt und in diesem Rahmen auch bescheinigt.